AGB

AGB der Filmfabrik SW Anstalt, Vaduz

Die AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen betreffen.

1. Der Film

1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

1.2 Filmfabrik wird den Film nach dem zu Grunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem im Angebot schriftlich festgehaltenen Wunsch des Kunden entspricht.

1.3 Filmfabrik trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Films. Er ist für Filmfabrik verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat Filmfabrik vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will Filmfabrik vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

2.4. Wird die Abbarbeitung des Auftrages von einer Seite aus vorsätzlich verzögert, so werden dadurch entstehende Kosten (wie zusätzliches Personal, wiederholtes Einarbeiten, Nachdrehs, Drehbuchänderungen, etc.) in Rechnung gestellt oder verrechnet.

2.5. Trägt der Auftraggeber massgeblich zur vorzeitigen Fertigstellung des Auftrages bei, kann er sich einen Rabatt von bis zu 20% auf die Herstellungskosten erwirken.

3. Herstellung

3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen oder müdlichen Auftrags.

3.2 Filmfabrik gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Filmfabrik im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwändige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Filmfabrik die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist Filmfabrik verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Filmfabrik die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist Filmfabrik berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und Filmfabrik ihnen zustimmt.

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung Filmfabriks für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

3.6 Filmfabrik trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. Filmfabrik versichert Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Filmfabrik haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Filmfabrik insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Filmfabrik.

4. Abnahme

4.1 Filmfabrik wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.

4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Filmfabrik ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Filmfabrik diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.5 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen Filmfabrik und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Filmfabrik unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

5.2 Erkennt Filmfabrik, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist Filmfabrik berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Filmfabrik trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält Filmfabrik den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer Filmfabrik die Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Rechtsübertragung

6.1 Filmfabrik verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt Filmfabrik dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie Filmfabrik selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird Filmfabrik, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird Filmfabrik nur aus wichtigem Grund verweigern.

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit Filmfabrik eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen oder über das Internet auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der SUISA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

6.5 Der Auftraggeber hat das recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von Filmfabrik genehmigten Änderungen durch Filmfabrik selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Filmfabrik erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Filmfabrik kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonmaterial sowie an allen für die Herstellung des Films von Filmfabrik selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei Filmfabrik. Filmfabrik überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

6.10 Filmfabrik steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen.

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Filmfabrik – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Drehbeginn

und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie Filmfabrik von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Liechtensteinischen Landesbank.

8. Kopien und Aufbewahrung

8.1 Filmfabrik darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. im Internet) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film an den Auftraggeber übergeben ist. Filmfabrik hat weiters das Recht, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. 

8.2 Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Filmfabrik für ein Jahr kostenlos eingelagert. Bei MAZ-Produktionen gilt das entsprechend.

8.3 Nach Ablauf des einen Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch Filmfabrik entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.

9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Filmfabrik in Vaduz.

Filmfabrik Anstalt, Egertastrasse 1, 9490 Vaduz

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